Hilfe zur Erziehung § 27 SGB
"Die Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche ist die 'klassische' individuelle Leistung der Jugendhilfe."
Sie ist ein inhaltlich in sich geschlossenes Konzept sozialpädagogischer Handlungsformen, welches sich größtenteils aus der Erfahrung der Praxis entwickelt hat.
Der § 27 SGB VIII enthält die Grundnorm über die Hilfe zur Erziehung.
"Wird festgestellt, dass im konkreten Einzelfall ohne eine sozialpädagogische Hilfe eine dem Wohl des Kindes/ Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden kann und ein auf die Situation ausgerichtetes Angebot der erzieherischen Hilfe für die Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1), so besteht für die Personensorgeberechtigten ein Rechtsanspruch auf diese Hilfe".