Begleiteter Umgang § 18 SGB VIII
 

Begleiteter Umgang ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern oder sozialen Eltern (Beteiligte). 

Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten, schweren Loyalitätskonflikten des Kindes, Erstanbahnung des Kontaktes zwischen Kind und einem Beteiligten, Elternentfremdung und starken physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter. 

Während des begleiteten Umgangs unterstützt der Umgangs -  Begleiter die Anbahnung und Entwicklung positiver förderlicher Kontakte zwischen Kind und Beteiligten. Gemeinsame Gespräche der Beteiligten,z.B. Mutter und Vater, im Beisein eines/einer Beraters/Beraterin sind in der Regel sinnvoll und notwendig, um zu einer Verselbstständigung der Umgangskontakte zu kommen.

Der Begleitete Umgang kann auch in Form einer begleiteten Übergabe stattfinden. Dies ist in der Regel bei aktuell hoch strittigen Fällen sinnvoll. Der Umgangs -Begleiter übernimmt in diesen Fällen nur das Holen und Bringen des Kindes oder ist bei der Übergabe des Kindes direkt anwesend.

 

Der Begleitete Umgang ist zu unterscheiden von der Umgangs -  Pflegschaft, die durch das Familiengericht nach §1909 BGB als Ergänzungs - Pflegschaft angeordnet werden kann.